Gesetz für Dienstleistungsunternehmen seit 17.05.2010
DL-InfoVAngaben zu unserem Unternehmen gem. neuer Gesetzgebung vom 17.05.2010
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen:
- kupix webdesign (Einzelunternehmen)
Inhaber: Kurt Kunig - Sternschanze 16
52428 Jülich
Tel.: +49-2461-910111
Fax: +49-2461-910112
E-Mail: post@kupix.de - kein Registereintrag
- keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes:
DE 256894227 - Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen unter Carmen Kunig
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eigener Seite
- Verwendete Vertragsklauseln, Angaben zu anwendbarem Recht oder über den Gerichtsstand finden Sie in unseren AGB.
- Es gibt keine weiteren Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung:
- Erstellung von Internetauftritten
- Internet-Beratung
- Beratung bzgl. SEO (Suchmaschinenoptimierung)
- TYPO3-Beratung, -Service, -Support
- TYPO3- und allgem. Web-Hosting
- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung kommen in Kürze
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und 4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4 Erforderliche Preisangaben:
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
- sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Angaben aus erecht24.de
Alle Preisangaben werden als Nettobeträge ausgewiesen. Die dedizierten Preise ergeben sich jeweils individuell aus den Verhandlungsergebnissen zwischen dem Dienstleistungserbringer (kupix) und dem Dienstleistungsnehmer (Kunden).